Externe Verkehrsleitung
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Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. Zu den zu regelnden Aufgaben des externen Verkehrsleiters zählen insbesondere folgende Aufgabenbereiche (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit b):
- Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente
- Grundlegende Rechnungsführung
- Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften)
- Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Auch diese Aufgabenbereiche sind prinzipiell nicht neu. Sie stehen nur erstmals unmittelbar in der Verordnung. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortlichkeit trägt der Verkehrsleiter.